I.
K.H. K. wurde vom Amtsgericht - Strafrichter - Schwetzingen am 08.02.2001 wegen Parteiverrats zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 200 verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch, hilfsweise eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebte, änderte das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 30.07.2001 das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 08.02.2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Angeklagte verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen zu je DM 150 vorbehalten bleibt.
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