OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.09.2002
3 Ss 143/01
Normen:
StGB § 356 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 55
FamRZ 2003, 638
NJW 2002, 3561

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.09.2002 (3 Ss 143/01) - DRsp Nr. 2002/15430

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 3 Ss 143/01

DRsp Nr. 2002/15430

»Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute aufgrund deren gemeinsamen Auftrags ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB, wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.«

Normenkette:

StGB § 356 ;

Gründe:

I.

K.H. K. wurde vom Amtsgericht - Strafrichter - Schwetzingen am 08.02.2001 wegen Parteiverrats zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 200 verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch, hilfsweise eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebte, änderte das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 30.07.2001 das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 08.02.2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Angeklagte verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen zu je DM 150 vorbehalten bleibt.