OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.08.1996
16 UF 35/94
Normen:
BGB § 1581, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 479

OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.08.1996 (16 UF 35/94) - DRsp Nr. 1999/1306

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 16 UF 35/94

DRsp Nr. 1999/1306

Der Senat ist der Ansicht, daß bei der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten das Zusammenleben mit seiner gut verdienenden zweiten Ehefrau und die hieraus resultierenden Ersparnisse zu berücksichtigen sind. Hat ein schwerstbehinderter Unterhaltsverpflichteter, der früher eine Pflegekraft beschäftigt und bezahlt hat, diese Pflegekraft nunmehr eingespart und lebt jetzt in einer quasi unzumutbaren häuslichen Situation, so erhöht der ihm zur Verfügung stehende, früher für die Pflegekraft aufgewendete Geldbetrag nicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Normenkette:

BGB § 1581, § 242 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 479