OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1992
18 UF 55/92
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)281f
FamRZ 1994, 174
Vorinstanzen:
AG Konstanz - Urteil - 2 F 321/90 b - 05.02.1992,

OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1992 (18 UF 55/92) - DRsp Nr. 1994/11248

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 18 UF 55/92

DRsp Nr. 1994/11248

Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau darf nicht allein wegen einer seit Jahren bestehenden engen freundschaftlichen - auch intimen - Beziehung zu einem anderen Mann nach § 1579 Nr. 7 BGB versagt oder gekürzt werden. Solange nicht weitere, zur Unzumutbarkeit fortdauernder Unterhaltsbelastung hinzutreten, reicht auch der etwaige negative Eindruck dieser Beziehung im Bekanntenkreis des geschiedenen Ehemannes nicht für eine Anwendung der negativen Härteklausel aus.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien sind seit dem 06.06.1989 voneinander rechtskräftig geschieden. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat sich im Rahmen des Verfahrens - 3 F 320/90 - AG Konstanz vergleichsweise verpflichtet, der Klägerin bis zum Abschluss des hier zu erledigenden Unterhaltsverfahrens monatlich DM 1.400,00 Unterhalt zu bezahlen.

Die Klägerin hat zuletzt im Termin am 29.11.1991 beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 15.05.1990 folgende Unterhaltsrente zu zahlen:

a) Elementarunterhalt: DM 1.530,00

b) Vorsorgeunterhalt: DM 430,00

c) Krankenkassenbeitrag: DM 146,72.

II.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Konstanz hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 15.05.1990 DM 1.000,00 Elementer- und DM 355,00 Vorsorgeunterhalt zu bezahlen.