OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1992 (18 UF 85/92) - DRsp Nr. 1994/11249
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 18 UF 85/92
DRsp Nr. 1994/11249
Bei der Beurteilung der Frage, ob die sorgeberechtigte, betreuende, und damit an sich nicht weitergehend unterhaltspflichtige Mutter wegen ungleich besserer wirtschaftlicher Verhältnisse neben dem Vater am Barunterhalt für die unterhaltsberechtigten Kinder zu beteiligen ist, muß berücksichtigt werden, daß sie dadurch in erheblichem Maße zum Unterhalt der Kinder beiträgt, daß diese bei ihr wohnen. Daher können zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Barunterhaltspflichten beider Elternteile, die unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen der Eltern nicht ohne weiteres schematisch einander gegenübergestellt werden.