OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.10.2002
20 UF 94/00
Normen:
EGBGB Art. 6 Art. 17 ; Türk. ZGB Art. 143 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 93a § 623 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 725
OLGReport-Karlsruhe 2003, 335
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 130/98

OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.10.2002 (20 UF 94/00) - DRsp Nr. 2003/2456

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 20 UF 94/00

DRsp Nr. 2003/2456

»1. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 143 Abs. 2 TürkZGB (a.F.) unterfällt dem Scheidungsstatut. 2. Art. 143 Abs. 2 TürkZGB (a.F.) ist mit dem deutschen Ordre public vereinbar. 3. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 143 Abs. 2 TürkZGB (a.F.) betrifft eine Folgesache i.S.d. §§ 93 a, 623 ZPO. Das Unterliegen kann eine Kostenverteilung analog § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtfertigen. 4. Zur Bemessung der Entschädigung nach Art. 143 Abs. 2 TürkZGB (a.F.)«

Normenkette:

EGBGB Art. 6 Art. 17 ; Türk. ZGB Art. 143 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 93a § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am ... 1996 die Ehe miteinander geschlossen. Im November 1997 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung aus; danach lebten die Parteien getrennt. Sie haben einen am ... 1994 geborenen Sohn, der bei der Antragsgegnerin lebt.

Die Antragsgegnerin war bis zum ... 1993 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein 1989 geborenes Kind, das ebenfalls im Haushalt der Antragsgegnerin ist.