OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.02.2002
16 UF 177/01
Normen:
BGB § 389 § 1378 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1032
FamRZ 2002, 1032
NJW-RR 2002, 1225
OLGReport-Karlsruhe 2002, 315
Vorinstanzen:
AG Weinheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 30/94

OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.02.2002 (16 UF 177/01) - DRsp Nr. 2002/5761

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 16 UF 177/01

DRsp Nr. 2002/5761

»Der Zugewinnausgleichsschuldner kann mit einem Anspruch auf Freigabe hinterlegten Erlöses aus der Versteigerung gemeinschaftlicher Grundstücke aufrechnen. Ob die Aufrechnung schon vor dem Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs mit Rechtskraft der Scheidung möglich ist, bleibt offen. Da eine zuvor erklärte Aufrechnung jedenfalls nicht vor dem Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Erlöschen des Freigabeanspruchs führen kann, ist der Freigabeanspruch noch bis dahin verzögerlicher Erfüllung zugänglich mit der Folge, dass der Freigabeschuldner im Verzug zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet sein kann. Der Zugewinnausgleichsschuldner kann zusätzlich auch mit einem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aufrechnen.«

Normenkette:

BGB § 389 § 1378 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die am 17.04.1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des AG Weinheim vom 20.07.2001 geschieden, durch das der Antragsgegner u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragstellerin in Höhe von 1.045.024,60 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung (28.12.2001) verurteilt wurde. Gegenstand der vom Antragsgegner form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist die Entscheidung zum Zugewinnausgleich.