Die am 17.04.1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des AG Weinheim vom 20.07.2001 geschieden, durch das der Antragsgegner u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragstellerin in Höhe von 1.045.024,60 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung (28.12.2001) verurteilt wurde. Gegenstand der vom Antragsgegner form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist die Entscheidung zum Zugewinnausgleich.
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