OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.1993
16 UF 39/92
Normen:
BGB § 242, § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 754

OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.1993 (16 UF 39/92) - DRsp Nr. 1994/11221

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 16 UF 39/92

DRsp Nr. 1994/11221

Unterhaltsanspruch unter getrenntlebenden Ehegatten: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die - maßgebende - Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trägt die klagende (unterhaltsbegehrende) Ehefrau. 2. Ein fiktives - erzielbares - Einkommen des arbeitslosen Ehemannes kann nur dann dem Anspruch zugrundegelegt werden, wenn die Berufung auf die - die Lebensverhältnisse prägende - Arbeitslosigkeit gegen Treu und Glauben verstieße, d.h. allenfalls mit dem Vorwurf eines verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Verhaltens oder ähnlich schwerwiegender Umstände.

Normenkette:

BGB § 242, § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 754