OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.1993 (16 UF 39/92) - DRsp Nr. 1994/11221
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 16 UF 39/92
DRsp Nr. 1994/11221
Unterhaltsanspruch unter getrenntlebenden Ehegatten:1. Die Darlegungs- und Beweislast für die - maßgebende - Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trägt die klagende (unterhaltsbegehrende) Ehefrau.2. Ein fiktives - erzielbares - Einkommen des arbeitslosen Ehemannes kann nur dann dem Anspruch zugrundegelegt werden, wenn die Berufung auf die - die Lebensverhältnisse prägende - Arbeitslosigkeit gegen Treu und Glauben verstieße, d.h. allenfalls mit dem Vorwurf eines verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Verhaltens oder ähnlich schwerwiegender Umstände.