1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 20.12.2007 (1 F 472/06) unter Ziffer 3 wie folgt abgeändert:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der am ...1940 geborene Antragsteller und die am ...1948 geborene Antragsgegnerin haben am 22.08.1969 die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die räumliche Trennung der Eheleute erfolgte am 01.08.1993; seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Die Antragsgegnerin, Bibliotheksangestellte, war während der Ehe mit Ausnahme eines Zeitraumes von ca. 4 Jahren, in denen sie 36 Stunden pro Woche arbeitete, ganztags berufstätig. Der Antragsteller war bis zu seiner Dienstunfähigkeit als Beamter bei der Stadt P. tätig; zum 01.10.1997 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Am 19.03.1997 haben die Parteien - der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin wurde von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten, der auch die Vereinbarung entworfen hat - eine notarielle Vereinbarung ("Ehevertrag / Getrenntlebensvertrag / Ehescheidungsfolgenvereinbarung und Zuwendungsvertrag") geschlossen. Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:
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