OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.09.2008
2 UF 21/08
Fundstellen:
NJW 2009, 860
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 472/06

OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.09.2008 (2 UF 21/08) - DRsp Nr. 2009/15652

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 2 UF 21/08

DRsp Nr. 2009/15652

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 20.12.2007 (1 F 472/06) unter Ziffer 3 wie folgt abgeändert:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Der am ...1940 geborene Antragsteller und die am ...1948 geborene Antragsgegnerin haben am 22.08.1969 die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die räumliche Trennung der Eheleute erfolgte am 01.08.1993; seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Die Antragsgegnerin, Bibliotheksangestellte, war während der Ehe mit Ausnahme eines Zeitraumes von ca. 4 Jahren, in denen sie 36 Stunden pro Woche arbeitete, ganztags berufstätig. Der Antragsteller war bis zu seiner Dienstunfähigkeit als Beamter bei der Stadt P. tätig; zum 01.10.1997 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Am 19.03.1997 haben die Parteien - der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin wurde von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten, der auch die Vereinbarung entworfen hat - eine notarielle Vereinbarung ("Ehevertrag / Getrenntlebensvertrag / Ehescheidungsfolgenvereinbarung und Zuwendungsvertrag") geschlossen. Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen: