OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.11.1998
20 UF 55/98
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 975

OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.11.1998 (20 UF 55/98) - DRsp Nr. 2000/6747

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 20 UF 55/98

DRsp Nr. 2000/6747

Kinder haben unterhaltsrechtlich einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Eine Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung oder einer Weiterbildung besteht nur ausnahmsweise. Ob eine solche Verpflichtung besteht ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei können auch wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden, die er im Vertrauen auf den Wegfall der Unterhaltspflicht nach Beendigung der Ausbildung des Kindes getätigt hat.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH, FamRZ 1977, 629, 630

Fundstellen
FamRZ 2000, 975