OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.1998
16 UF 238/97
Normen:
ZPO § 606 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1085

OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.1998 (16 UF 238/97) - DRsp Nr. 1999/9752

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 16 UF 238/97

DRsp Nr. 1999/9752

Die den Gerichtsstand begründenden Tatsachen sind vom Antragsteller schlüssig zu behaupten und erforderlichenfalls nachzuweisen. Ein tatsächlich unbekannter Aufenthalt kann einen Gerichtsstand nicht begründen. Ist der Aufenthalt einer Partei aber nicht allgemein unbekannt, sondern nur dem Antragsteller so ist im Scheidungsverfahren die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 606 ZPO nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort zu bestimmen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Aufenthalt der Antragsgegnerin dem Antragsteller mitzuteilen, wenn die Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Anschrift darlegt.

Normenkette:

ZPO § 606 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1085