»... Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, der PKH [Prozeßkostenhilfe] bewilligt ist, im Anwaltsprozeß Anspruch auf Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts ihrer Wahl. Dieser Anspruch besteht auch dann fort, wenn der zunächst beigeordnete Anwalt ohne Verschulden der Partei weggefallen ist oder diese ihm das Mandat aus triftigem Grund aufgekündigt hat [folgen Rechtspr.-u. Lit.-Hinw.].
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