»Obwohl der Bekl., der seit 1958 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, während des Rechtsstreits die polnische Staatangehörigkeit verloren und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, während die Kl. nach wie vor die früher gemeinsame polnische Staatsangehörigkeit besitzt, ist weiterhin Ä wie auch schon im Vorprozeß Ä polnisches Recht anzuwenden. ... Zwar ist hier die an sich maßgebende Kollisionsnorm des Art. 14 EGBGB nicht anwendbar, weil die Parteien keine gemeinsame Staatsangehörigkeit mehr besitzen. Gleichviel verbleibt es bei der Verweisung auf das polnische Recht. Der Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten bei bestehender Ehe wird unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben, als persönliche Ehewirkung qualifiziert.«
Allerdings bestünden zur Frage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der persönlichen Ehewirkungen bei Eheleuten mit unterschiedlicher, jedoch früher gemeinsamer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Ansichten:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|