OLG Koblenz vom 16.09.1986
11 UF 755/85
Normen:
EGBGB Art. 14 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)142a
NJW 1987, 2167

OLG Koblenz - 16.09.1986 (11 UF 755/85) - DRsp Nr. 1992/9441

OLG Koblenz, vom 16.09.1986 - Aktenzeichen 11 UF 755/85

DRsp Nr. 1992/9441

a. Anwendung polnischen Rechts als Ehewirkungsstatut für den Anspruch der in Polen lebenden polnischen Ehefrau auf Trennungsunterhalt gegen ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann, der nach Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 ;

»Obwohl der Bekl., der seit 1958 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, während des Rechtsstreits die polnische Staatangehörigkeit verloren und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, während die Kl. nach wie vor die früher gemeinsame polnische Staatsangehörigkeit besitzt, ist weiterhin Ä wie auch schon im Vorprozeß Ä polnisches Recht anzuwenden. ... Zwar ist hier die an sich maßgebende Kollisionsnorm des Art. 14 EGBGB nicht anwendbar, weil die Parteien keine gemeinsame Staatsangehörigkeit mehr besitzen. Gleichviel verbleibt es bei der Verweisung auf das polnische Recht. Der Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten bei bestehender Ehe wird unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben, als persönliche Ehewirkung qualifiziert.«

Allerdings bestünden zur Frage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der persönlichen Ehewirkungen bei Eheleuten mit unterschiedlicher, jedoch früher gemeinsamer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Ansichten: