»... Der Senat vermag sich der Auffassung nicht anzuschließen, daß die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit 1. 1. 1979 bei der Ermittlung der Tabellenwerte der Anlage 1 zu § 114 ZPO als besondere Belastung i. S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen sei (so ohne nähere Begründung BFH, Beschluß v. 3. 10. 1984, BB 1985, 386, und ihm folgend OLG Hamburg, Beschluß v. 26. 6. 1985 Ä 12 WF 77/85). Der Senat 1st der Ansicht, daß es den Gerichten verwehrt ist, die Steigerung der Lebenshaltungskosten selbst als besondere Belastung i. S. der genannten Vorschrift zu bewerten, nachdem der Gesetzgeber in verbindlicher Weise die für die Ratenzahlungsanordnung maßgebliche Einkommenshöhe in der Anlage 1 zu § 114 ZPO festgelegt hat. Die Gesetzesqualität der Tabelle verbietet zum Zwecke ihrer bewußten Korrektur den Rückgriff auf die §§ 114 ff. ZPO (ebenso Hoppenz, ZRP 1986, 189 ff.).
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