OLG Koblenz vom 20.11.1990
15 UF 351/90
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)214c
FamRZ 1991, 459
NJW-RR 1991, 521

OLG Koblenz - 20.11.1990 (15 UF 351/90) - DRsp Nr. 1992/9363

OLG Koblenz, vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 15 UF 351/90

DRsp Nr. 1992/9363

Bei der Bestimmung des Trennungsunterhalts sind Darlehensraten vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dann absetzbar, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Zahlungen geprägt wurden oder wenn die Darlehensaufnahme aus einem unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Grund erfolgte.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

c. »Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Kl. aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1361 Abs. 1 BGB. ... Der Unterhalt, welcher der Kl. zusteht, bemißt sich [im vorl. Fall] nach den Einkommensverhältnissen des Bekl. Hinsichtlich der Frage, ob von dem jeweiligen Einkommen des Bekl. von dem Bekl. zu zahlende Darlehensraten absetzbar sind, ist zu differenzieren. ...

Der erste Darlehensvertrag über einen Betrag von 30.000 DM datiert aus dem Jahre 1985. Vereinbart waren monatliche Darlehensraten von 964 DM und eine Laufzeit bis zum 30. 11. 1988. Bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1985 haben sich die Parteien, die 1986 geheiratet haben, unstreitig noch nicht gekannt. ... Gleichwohl haben die von dem Bekl. zu leistenden Darlehensraten von Beginn an die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, also bis zum 30. 11. 1988, sind die Darlehensraten von 964 DM monatlich daher im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kl. von dem Einkommen des Bekl. absetzbar. ...