c. »Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Kl. aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1361 Abs.
Der erste Darlehensvertrag über einen Betrag von 30.000 DM datiert aus dem Jahre 1985. Vereinbart waren monatliche Darlehensraten von 964 DM und eine Laufzeit bis zum 30. 11. 1988. Bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1985 haben sich die Parteien, die 1986 geheiratet haben, unstreitig noch nicht gekannt. ... Gleichwohl haben die von dem Bekl. zu leistenden Darlehensraten von Beginn an die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, also bis zum 30. 11. 1988, sind die Darlehensraten von 964 DM monatlich daher im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kl. von dem Einkommen des Bekl. absetzbar. ...
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