Daß ein derartiger Spielraum besteht, wurde bereits anerkannt von OLG Hamm, FamRZ 1981, 869. Eine unzulässige Abrede liegt nach OLG Koblenz aaO. vor, wenn der vereinbarte Unterhalt wesentlich geringer ist, als der vom Gesetz vorgesehene. Generell offengelassen wurde die Frage, wann der Spielraum überschritten ist, von BGH, FamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64, der allerdings im konkreten Fall eine Unterschreitung der Toleranzgrenze annahm. Zur Frage der Überschreitung des grundsätzlich bestehenden Spielraums vgl. auch OLG Köln, DRsp I (167) 301 c-d = FamRZ 1983, 750 (akzeptabel ist eine Unterschreitung der gebräuchlichen Tabellensätze um 20 %, nicht aber um 1/3); OLG Oldenburg, FamRZ 1979, 333 (unzulässig ist die Unterschreitung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle um gut 1/3);
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