»... Der AntrG. ist .. wieder verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er hat .. seine Steuerkarte nun dahingehend ändern lassen, daß die Steuerklasse IV maßgebend ist. ...
Auch im Fall der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten muß es grundsätzlich dabei bleiben, daß von dessen Bruttoeinkommen die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen sind (vgl. BGH, FamRZ 1980, 984, 985 [hier: I (167) 258 c]). Lediglich dann, wenn der Unterhaltsschuldner zugunsten seiner zweiten Ehefrau sich in die für ihn ungünstige Steuergruppe V eingruppieren läßt, damit die zweite Ehefrau im Rahmen der für sie günstigen Steuerklasse III in den Genuß des Splitting-Vorteils gelangt, ist eine Korrektur vorzunehmen (vgl. BGH aaO.).
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