(b) »... Der Senat ist in ständ. Rechtspr. der Auffassung, daß bei der Frage, ob die Bagatellgrenze unterschritten wird, der Wert der zu übertragenden oder zu begründenden Anwartschaften maßgebend ist und nicht der Wert eines bei Wertausgleich zu berücksichtigenden ehezeitlichen Anrechts (s. dazu Glockner, FamRZ 1987, 328, 330; Kemnade, FamRZ 1987,
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