OLG Koblenz - Beschluß vom 01.06.1995 (13 WF 511/95) - DRsp Nr. 1996/23055
OLG Koblenz, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 13 WF 511/95
DRsp Nr. 1996/23055
Zur Finanzierung der Prozeßkostenhilferaten nach Abschluß des Verfahrens ist auch der Taschengeldanspruch eines Ehegatten gegen seinen neuen Ehepartner einzusetzen. Die Höhe des Taschengeldanspruchs ist regelmäßig mit 5 % des bereinigten Nettoeinkommens zu bemessen.