OLG Koblenz - Beschluß vom 01.08.1988
11 WF 916/88
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 308

OLG Koblenz - Beschluß vom 01.08.1988 (11 WF 916/88) - DRsp Nr. 1996/23096

OLG Koblenz, Beschluß vom 01.08.1988 - Aktenzeichen 11 WF 916/88

DRsp Nr. 1996/23096

Der Besuch einer Schule und das danach beabsichtigte Studium der Elektrotechnik stellt keine Weiterbildungsmaßnahme nach einer abgeschlossenen Lehre als Elektroinstallateur dar. Das ergibt sich daraus, daß zunächst die allgemeine Hochschulreife erworben werden muß. Außerdem baut das Studium der Elektrotechnik nicht auf der Lehre zum Elektroinstallateur auf. Es handelt sich vielmehr um einen ganz anderen Ausbildungsgang. Dies könnte nur dann als Zweitausbildung noch eine i.S.d § 1610 Abs. 2 BGB angemessenen Ausbildung darstellen, wenn die bisherige Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung der Neigungen und des Leistungswillens beruht hätte. Dabei müssen sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende der ersten Ausbildung ergeben haben. Zeigen sich später solche Anhaltspunkte, ist dies unerheblich.