OLG Koblenz - Beschluß vom 02.06.1997 (3 W 198/97) - DRsp Nr. 1998/16729
OLG Koblenz, Beschluß vom 02.06.1997 - Aktenzeichen 3 W 198/97
DRsp Nr. 1998/16729
Bei der Stufenklage sind der Auskunftsanspruch und der Leistungsanspruch zwar ihrem Zweck nach miteinander verknüpft, um insbesondere Doppelprozesse über denselben Lebenssachverhalt zu vermeiden. Diese Ansprüche bleiben aber prozessual selbständig. Ist der Beklagte im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil rechtskräftig zur Auskunft verurteilt und wird dann der Leistungsantrag zurückgenommen, so liegt nur eine teilweise Klagerücknahme vor, so daß die Kosten der Stufenklage nach § 92 und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend verteilt den Parteien aufzuerlegen sind.