OLG Koblenz - Beschluß vom 02.12.1997 (5 W 750/97) - DRsp Nr. 1999/1315
OLG Koblenz, Beschluß vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 5 W 750/97
DRsp Nr. 1999/1315
Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt aber, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht.Die Entscheidung beruht nicht schon dann auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn sie nach Ansicht des Beschwerdegerichts falsch ist. Ist die Entscheidung nur falsch, beruht sie aber nicht auf einem groben Gesetzesverstoß, so kann der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung erheben, der das Erstgericht abhelfen kann.