OLG Koblenz - Beschluß vom 03.04.1997
15 UF 1327/96
Normen:
BSHG § 91 Abs. 4 S. 2; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1086
OLGReport-Koblenz 1997, 155

OLG Koblenz - Beschluß vom 03.04.1997 (15 UF 1327/96) - DRsp Nr. 1998/55

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.04.1997 - Aktenzeichen 15 UF 1327/96

DRsp Nr. 1998/55

Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, der die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe, Prozeßkostenhilfe zu verweigern, da er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Träger der Sozialhilfe hat. Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden Unterhalt geltend machen. Nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Daher kann der Sozialhilfeempfänger vom Sozialhilfeträger einen Vorschuß zur Geltendmachung eventueller Rechte fordern.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 4 S. 2; ZPO § 114 ;

Hinweise: