OLG Koblenz - Beschluß vom 03.07.1995
7 W 233/95
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 679

OLG Koblenz - Beschluß vom 03.07.1995 (7 W 233/95) - DRsp Nr. 1997/5549

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 7 W 233/95

DRsp Nr. 1997/5549

Leben in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen, so sind für die Berechnung der Prozeßkostenhilfe die Kosten der Unterkunft in der Regel auf sie nach Kopfteilen aufzuteilen. Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen zu machen: Ist das Einkommen einer mitwohnenden Person so niedrig, daß bei Abzug der Beträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 ZPO kein oder ein fiktiv negatives Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO verbliebe, so bleibt das Einkommen dieser Person voll unberücksichtigt. Dasselbe gilt, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Mitbewohners zurückbleibt, daß eine Heranziehung dieses Bewohners zu einem Anteil an den Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) zählen alle weiteren umlagefähigen Nebenkosten; das gilt auch für die Stromkosten.