OLG Koblenz - Beschluß vom 03.07.1996
13 WF 649/96
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2, § 120 Abs. 4 S. 2; StPO § 397 a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 320
FamRZ 1997, 756
JurBüro 1997, 32
MDR 1997, 103

OLG Koblenz - Beschluß vom 03.07.1996 (13 WF 649/96) - DRsp Nr. 1997/1474

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 13 WF 649/96

DRsp Nr. 1997/1474

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat, sie dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten sei, also nicht nachgekommen ist. Die Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO führt nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, denn § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtabgabe der Erklärung auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei ist dieser nicht zurechenbar nach § 278 BGB.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2, § 120 Abs. 4 S. 2; StPO § 397 a;
Fundstellen