OLG Koblenz - Beschluß vom 03.09.1997
13 WF 942/97
Normen:
GKG § 49, § 61 ; GKG KV Nr. 1201, 1202 ; ZPO § 117, § 253 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 490
EzFamR aktuell 1998, 378
FuR 1998, 30

OLG Koblenz - Beschluß vom 03.09.1997 (13 WF 942/97) - DRsp Nr. 1998/16723

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 13 WF 942/97

DRsp Nr. 1998/16723

Bei gleichzeitiger Einreichung von Klageschrift und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird daneben dem Prozeßkostenhilfeprüfunsgverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, wenn nicht deutlich gemacht wird, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als erhoben gelten soll. Mit der Klageeinreichung entsteht grundsätzlich die Gebühr für das gerichtliche Prozeßverfahren (Allgemeine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1201, Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Hierfür genügt der Eingang der Klageschrift bei Gericht; einer prozeßleitenden Verfügung durch das Gericht bedarf es daneben nicht.