OLG Koblenz - Beschluß vom 03.12.1991 (11 UF 820/91) - DRsp Nr. 1996/3333
OLG Koblenz, Beschluß vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 11 UF 820/91
DRsp Nr. 1996/3333
§ 1587a Abs. 2BGB sieht keine Möglichkeit vor, der steuerlichen Belastung der Beamtenpension und der damit im Fall des Quasi-Splittings unter Umständen verbundenen Ungleichbehandlung des Beamten gegenüber dem ausgleichsberechtigten Rentenempfänger bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Wertes des Versorgungsanrechts Rechnung zu tragen. Daher scheidet auch eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a Abs. 1 Nr. 1VAHRG aus, soweit keine anderen Abänderungsgründe vorliegen.