OLG Koblenz - Beschluss vom 04.01.2002
13 WF 581/01
Normen:
KostO § 8 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1577
OLGReport-Koblenz 2002, 213
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 112/01

OLG Koblenz - Beschluss vom 04.01.2002 (13 WF 581/01) - DRsp Nr. 2002/5849

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2002 - Aktenzeichen 13 WF 581/01

DRsp Nr. 2002/5849

Normenkette:

KostO § 8 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unstatthaft.

In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Möglichkeit der Vorschussanordnung abschließend in § 8 KostO geregelt. Danach muss bei auf Antrag vorzunehmenden Geschäften ein Vorschuss erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KostO). Bei Verrichtungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind wie hier die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Rahmen eines Umgangsregelungsverfahrens kann ein Vorschuss angefordert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KostO), die Einholung des Gutachtens allerdings nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden, da die entsprechende Regelung des Abs. 2 nur für auf Antrag vorzunehmende Geschäfte gilt.