Die Beschwerde der Antragstellerin ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unstatthaft.
In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Möglichkeit der Vorschussanordnung abschließend in §
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