OLG Koblenz - Beschluß vom 04.03.1997 (15 UF 1160/96) - DRsp Nr. 1998/57
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 15 UF 1160/96
DRsp Nr. 1998/57
Die Bestimmungen des § 70 Abs. 2SGB VI und des § 83 Abs. 1SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989 (BGBl I 2269) sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 (FamRZ 1996, 1137) wegen Verstoßes gegen Art. 3GG verfassungswidrig, soweit beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten sich Kindererziehungszeiten nicht oder nur in geringerem Umfang rentensteigernd auswirken. Obwohl die Bestimmungen nicht für nichtig erklärt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß fachgerichtliche Urteile und Beschlüsse, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1GG aufgehoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die zugrundeliegenden Verfahren auszusetzen sind. Die für fachgerichtliche Entscheidungen und Verfahren dargelegten Grundsätze gelten auch für familiengerichtliche Verfahren, in denen wie im Versorgungsausgleich rentenversicherungsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind.
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