Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.406,58 EUR festgesetzt.
I.
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