OLG Koblenz - Beschluss vom 04.04.2012
14 W 171/12
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 511; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § VG -VV 3201; ZPO § BRAO 43; ZPO § 49 b;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1064
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 119/10

OLG Koblenz - Beschluss vom 04.04.2012 (14 W 171/12) - DRsp Nr. 2012/21998

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 14 W 171/12

DRsp Nr. 2012/21998

1. Der Berufungsbeklagte kann regelmäßig nicht selbst abschätzen, was zu seiner Rechtsverteidigung erforderlich ist. Ihm ist deshalb nicht zuzumuten, einen Anwalt erst dann zu beauftragen, wenn der Berufungsführer sich entschließt, die ohne entsprechende Mitteilung nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung auch durchzu- führen.2. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG - VV entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eine nach außen erkennbare Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.406,58 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 511; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § VG -VV 3201; ZPO § BRAO 43; ZPO § 49 b;

Gründe

I.