Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem dieses das Befangenheitsgesuch des Beklagten gegen Richter am Amtsgericht D..... zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
Das Familiengericht hat richtig entschieden. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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