OLG Koblenz - Beschluß vom 04.10.1995
13 WF 943/95
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 442
FamRZ 1996, 680
JurBüro 1996, 309
NJW-RR 1996, 182

OLG Koblenz - Beschluß vom 04.10.1995 (13 WF 943/95) - DRsp Nr. 1996/23050

OLG Koblenz, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 13 WF 943/95

DRsp Nr. 1996/23050

Die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entspricht weitgehend der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Sie entsteht neben der Geschäftsgebühr, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - ein sachbezogenes Gespräch mit dem Gegner oder einem Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattfindet. Allein die Abgabe einer Erledigungserklärung begründet, soweit der Anwalt nicht gleichzeitig in eine Verhandlung - etwa über die Erledigungsproblematik - eintritt, keine Besprechungsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1995, 442
FamRZ 1996, 680
JurBüro 1996, 309
NJW-RR 1996, 182