OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1997
13 WF 1266/96
Normen:
ZPO § 624 Abs. 2 ; BRAGO § 23 Abs. 1S. 1 und 3, § 122 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 624
EzFamR aktuell 1997, 139
FamRZ 1997, 946
JurBüro 1997, 306

OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1997 (13 WF 1266/96) - DRsp Nr. 1997/5536

OLG Koblenz, Beschluß vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 13 WF 1266/96

DRsp Nr. 1997/5536

Aus § 119 ZPO, wonach die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt, ergibt sich, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Jedoch kann für den Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil in diesen Fällen im Grunde schon zur Hauptsache verhandelt wird und der Antragsteller andernfalls seine Vergleichsbereitschaft vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbergen müßte, um das Tragen der Vergleichskosten zu vermeiden.