OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1997 (13 WF 1266/96) - DRsp Nr. 1997/5536
OLG Koblenz, Beschluß vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 13 WF 1266/96
DRsp Nr. 1997/5536
Aus § 119ZPO, wonach die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt, ergibt sich, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Jedoch kann für den Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil in diesen Fällen im Grunde schon zur Hauptsache verhandelt wird und der Antragsteller andernfalls seine Vergleichsbereitschaft vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbergen müßte, um das Tragen der Vergleichskosten zu vermeiden.
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