OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1998
15 W 41/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 478
FuR 1998, 282
JurBüro 1998, 417

OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1998 (15 W 41/98) - DRsp Nr. 1998/16708

OLG Koblenz, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 41/98

DRsp Nr. 1998/16708

Wird in einer Klage der nichtvermögensrechtliche Anspruch auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit dem aus ihm hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts verbunden, richtet sich die Berechnung des Streitwerts nach § 12 Abs. 3 GKG. Danach ist in diesen Fällen nur ein Anspruch, und zwar der höhere maßgebend. Nach § 17 Abs. 1 GKG ist hier für den laufenden Unterhalt der Jahresbetrag maßgebend und zwar aus der höchsten Alterstufe. Die Rückstände aus der Zeit vor Klageeinreichung werden nach § 17 Abs. 4 GKG hinzugerechnet. Grundlage ist hier der Regelunterhalt. Dieser ist auf der Grundlage des Regelbedarfs zu bestimmen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 4;
Fundstellen
DAVorm 1998, 478
FuR 1998, 282
JurBüro 1998, 417