OLG Koblenz - Beschluß vom 06.11.1998 (13 WF 1095/98) - DRsp Nr. 1999/4770
OLG Koblenz, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 13 WF 1095/98
DRsp Nr. 1999/4770
Weigert sich eine Partei, das angesparte Guthaben eines Bausparvertrages, auf den seit acht Jahren Einzahlungen geleistet werden, darzulegen, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.