OLG Koblenz - Beschluß vom 06.11.1998
13 WF 930/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 42
FamRZ 1999, 997
FuR 1999, 496
JurBüro 1999, 253

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.11.1998 (13 WF 930/98) - DRsp Nr. 1999/4771

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 13 WF 930/98

DRsp Nr. 1999/4771

Verfügt eine Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, über ein Bausparguthaben in Höhe von 8.000 DM, das weder zweckgebunden ist, noch zur Finanzierung eines bereits vorhandenen Hausgrundstücks verwendet werden muß, ist sie verpflichtet, dieses zur Finanzierung der Prozeßkosten einzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ;

Hinweise:

Die Entscheidung muß so verstanden werde, daß das Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nicht einzusetzen ist.

Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 42
FamRZ 1999, 997
FuR 1999, 496
JurBüro 1999, 253