OLG Koblenz - Beschluß vom 07.02.1996
13 WF 96/96
Normen:
ZPO § 104 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 140
FamRZ 1996, 887

OLG Koblenz - Beschluß vom 07.02.1996 (13 WF 96/96) - DRsp Nr. 1996/23046

OLG Koblenz, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 13 WF 96/96

DRsp Nr. 1996/23046

Grundsätzlich kann die Erstattung eines geleisteten Prozeßkostenvorschußes nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die Frage, ob ein Prozeßkostenvorschuß zurückzuzahlen ist, beurteilt sich nach materiellem Recht. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers zwischenzeitlich wesentlich gebessert haben oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Berücksichtigung eines geleisteten Prozeßkostenvorschußes im Kostenfestsetzungsverfahren ist insofern möglich, als derjenige, der den Vorschuß geleistet hat, erstattungspflichtig ist. Ihm steht die Einwendung zu, er habe den Erstattungsanspruch (teilweise) erfüllt.

Normenkette:

ZPO § 104 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 140
FamRZ 1996, 887