OLG Koblenz - Beschluß vom 08.09.1995
15 W 438/95
Normen:
BGB §§ 1360a Abs. 4, § 1593, § 1610 Abs. 2 ; PKHVV § 2 Abs. 2 Nr. 2a, § 2 Abs. 2 Nr. 2b; ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 226

OLG Koblenz - Beschluß vom 08.09.1995 (15 W 438/95) - DRsp Nr. 1996/23051

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 15 W 438/95

DRsp Nr. 1996/23051

Durch die neue Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) ist die Verwendung des Vordrucks grundsätzlich Pflicht. Bei formfreier Erklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung jetzt eine Erklärung über die Einnahmen der Unterhaltspflichtigen abzugeben und über die Vermögensgegenstände dieser Personen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Kindes eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß das Kind für seine Klage auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Scheinvater verwiesen werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 1360a Abs. 4, § 1593, § Abs. ;