OLG Koblenz - Beschluß vom 09.02.1998
11 WF 124/98
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 267
FamRZ 1998, 1382
FuR 1998, 379
JurBüro 1998, 536
MDR 1998, 801

OLG Koblenz - Beschluß vom 09.02.1998 (11 WF 124/98) - DRsp Nr. 1999/1313

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 11 WF 124/98

DRsp Nr. 1999/1313

Zwar ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO die 15/10 Vergleichsgebühr auf die Höhe einer vollen Gebühr zu ermäßigen, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Parteien die Erstreckung der bereits bewilligten Prozeßkostenhilfe auf einen beabsichtigten Vergleich beantragen, in dem Streitpunkte geregelt werden sollen, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren. In diesen Fällen ist ein Verfahren über Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO nicht anhängig.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 267
FamRZ 1998, 1382
FuR 1998, 379
JurBüro 1998, 536
MDR 1998, 801