OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1995
13 WF 466/95
Normen:
FGG § 20a Abs. 1 S. 1; HausratsVO §18a, § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1023
MDR 1996, 210

OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1995 (13 WF 466/95) - DRsp Nr. 1997/1485

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 13 WF 466/95

DRsp Nr. 1997/1485

1. Zwar findet gegen die Entscheidungen über den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde gemäß § 20a Abs. 2 FGG nur statt, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangenen ist. In Fällen, in denen die Kostenentscheidung unzulässig war, ist indessen eine entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG geboten, etwa wenn ein Unbeteiligter zu Unrecht in ein Verfahren hineingezogen und mir kosten belastet worden ist. 2. Nach § 20 S. 1 HausratsVO muß das Gericht nach billigem Ermessen bestimmen, welcher Beteiligter die Gerichtskosten zu tragen hat. Eine Nichterhebung ist nur wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 Abs. 1 KostO zulässig. In allen anderen Fällen benachteiligt die Nichterhebung von Gerichtskosten die Staatskasse, so daß diese gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde entsprechend § 20a Abs. 2 FGG einlegen kann.

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1 S. 1; HausratsVO §18a, § 20 ;