OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.1998
1 W 815/98
Normen:
ZPO § 124 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1144
FamRZ 2000, 104
OLGReport-Koblenz 1999, 320

OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.1998 (1 W 815/98) - DRsp Nr. 2000/6779

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 1 W 815/98

DRsp Nr. 2000/6779

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgegeben hat und damit dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO darf jedoch nicht verlangt werden, dass die Partei erneut eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO abgibt.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1144
FamRZ 2000, 104
OLGReport-Koblenz 1999, 320