OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.1998 (1 W 815/98) - DRsp Nr. 2000/6779
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 1 W 815/98
DRsp Nr. 2000/6779
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgegeben hat und damit dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, nicht nachgekommen ist.Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4ZPO darf jedoch nicht verlangt werden, dass die Partei erneut eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 117 Abs. 2ZPO abgibt.