OLG Koblenz - Beschluß vom 10.07.1998
13 WF 679/98
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FF 1999, 29

OLG Koblenz - Beschluß vom 10.07.1998 (13 WF 679/98) - DRsp Nr. 1999/4776

OLG Koblenz, Beschluß vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 13 WF 679/98

DRsp Nr. 1999/4776

Im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist einer Partei weder fiktives Einkommen zuzurechnen noch ist die Möglichkeit, durch zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder sonst in zumutbarer Weise Einkommen zu erzielen, als Einkommen anzusehen. Regelmäßig ist deshalb auch verschuldete Leistungsunfähigkeit hinzunehmen. Lediglich bei offensichtlichem Mißbrauch, z.B. in Fällen der Verweigerung einer angebotenen zumutbaren Erwerbstätigkeit, kann deshalb Prozeßkostenhilfe, die nur eine besondere Form der Sozialhilfe ist, nicht bewilligt werden. In diesen Fällen wäre auch ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 25 BSHG ausgeschlossen.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH FamRZ 1998, 818 ff., wonach bei Anrechnung fiktiver Einkünfte kein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe stattfindet.

Fundstellen
FF 1999, 29