OLG Koblenz - Beschluß vom 10.10.1996
15 W 569/96
Normen:
ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 117 Abs. 2 ; StPO § 397a; PKH-VV § 2 Abs. 1 Nr. 2a, 2b; BGB § 1360a Abs. 4, § 1593, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 234
EzFamR aktuell 1996, 363
FamRZ 1997, 679
FuR 1997, 90
MDR 1997, 267

OLG Koblenz - Beschluß vom 10.10.1996 (15 W 569/96) - DRsp Nr. 1997/1472

OLG Koblenz, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 15 W 569/96

DRsp Nr. 1997/1472

1. Zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann das auf Anfechtung der Ehelichkeit klagende Kind grundsätzlich darauf verwiesen werden, gegen seinen Vater (den Beklagten des Verfahrens) einen Prozeßkostenvorschuß geltend zu machen. 2. Der Scheinvater ist auch im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Kindes zu Prozeßkostenvorschuß verpflichtet, da die Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes fortbesteht, solange die Ehelichkeit des Kindes nicht rechtskräftig beseitigt ist. Die Inanspruchnahme des als Vater geltenden Mannes ist auch nicht unzumutbar, da die Fiktion der Vaterschaft mit der Folge der Unterhaltsverpflichtung gemäß §§ 1591, 1593 BGB vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden ist 3. PKH ist eine staatliche Fürsorgeleistung, eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Dem Nachrang staatliche Fürsorgeleistungen wäre nicht entsprochen, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nur im Hinblick auf die Besonderheit der Klageart nicht vorrangig in Anspruch genommen werden müßte.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 117 Abs. 2 ; StPO § 397a; PKH-VV § 2 Abs. 1 Nr. 2a, 2b; BGB § 1360a Abs. 4, § 1593, § 1610 Abs. 2 ;

Hinweise: