OLG Koblenz - Beschluß vom 10.10.1997 (14 W 620/97) - DRsp Nr. 1998/16719
OLG Koblenz, Beschluß vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 14 W 620/97
DRsp Nr. 1998/16719
Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, daß die Kosten des Beweissicherungsverfahrens gequotelt werden und die Kosten des Hauptsacheverfahrens von der Beklagten getragen werden, haben sie ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht, daß die Kosten beider Verfahren nicht als Einheit, sondern isoliert behandelt werden sollen. Das bedeutet, daß die Erstattunsgfähigkeit entstandener Kosten unter dem Gesichtspunkt des § 91ZPO ohne Rücksicht auf das andere Verfahren isoliert behandelt werden muß. Im Hinblick darauf ist der Beklagten der Einwand abgeschnitten, die bei der Klägerin durch die Einschaltung von zwei Anwälten entstandenen Kosten wären weithin vermeidbar gewesen, wenn sie bereits im Beweissicherungsverfahren dieselben Prozeßvertreter eingeschaltet hätte.