OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2000
11 WF 748/99
Normen:
KostO § 2 Nr. 2, § 94 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 175
NJW-RR 2000, 1596

OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2000 (11 WF 748/99) - DRsp Nr. 2000/6753

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 11 WF 748/99

DRsp Nr. 2000/6753

Ein Elternteil, der in einem isolierten Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts die gerichtlichen Auslagen (Kosten eines Sachverständigen) allein getragen hat, weil dem als Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO mithaftenden anderen Elternteil Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt war, kann nicht die hälftigen Auslagen gegen diesen festsetzen lassen. Ein Elternteil dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt worden ist, darf nicht über den Umweg der Kostenerstattung nach § 94 Abs. 3 KostO zu den Gerichtskosten herangezogen werden.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2, § 94 Abs. 3 ;

Hinweise:

A.A. OLG Koblenz, FamRZ 1998, 1456

Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 175
NJW-RR 2000, 1596