OLG Koblenz - Beschluß vom 12.05.1997
11 WF 207/97
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO §114;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 282
FamRZ 1998, 246
FuR 1997, 308
NJWE-FER 1997, 257
OLGReport-Koblenz 1997, 154

OLG Koblenz - Beschluß vom 12.05.1997 (11 WF 207/97) - DRsp Nr. 1998/54

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 11 WF 207/97

DRsp Nr. 1998/54

Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, auch wenn dieser die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht im Hinblick auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG wegen Mutwilligkeit Prozeßkostenhilfe zu verweigern. Entsprechendes gilt, wenn er sowohl rückständigen als auch laufenden Unterhalt geltend macht. Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden Unterhalt geltend machen. Sinn und Zweck der Möglichkeit der Rückübertragung eines auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruchs auf den Unterhaltsberechtigten ist es, die erhebliche Belastung der Sozialhilfeträger durch die gerichtliche Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche zu vermindern. Damit stünde es nicht im Einklang, dem Unterhaltsgläubiger Prozeßkostenhilfe zu verweigern, zum einen generell unter Hinweis auf die Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers, zum anderen wie bisher unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshähngigkeit.

Normenkette:

BSHG § 91 ;