OLG Koblenz - Beschluß vom 12.06.1995
15 W 290/95
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1593, § 1610 Abs. 2 ; PKHVV § 2 Abs. 1 Nr. 2a, § 2 Abs. 1 Nr. 2b; ZPO § 115 Abs. 2, § 127 Abs. 2, § 127 Abs. 3, § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 306
FamRZ 1996, 44

OLG Koblenz - Beschluß vom 12.06.1995 (15 W 290/95) - DRsp Nr. 1995/6710

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 15 W 290/95

DRsp Nr. 1995/6710

1. Auch wenn ein Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz im Rahmen der Beschwerde der Staatskasse aufgehoben wird, ist bei einer späteren rückwirkenden Beweilligung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses abzustellen, so daß ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er wegen Abschluß des Verfahrens nicht mehr besteht. 2. Durch die neue Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) ist die Verwendung des Vordrucks grundsätzlich Pflicht. Bei formfreier Erklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung jetzt eine Erklärung über die Einnahmen der Unterhaltspflichtigen abzugeben und über die Vermögensgegenstände dieser Personen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. 3. Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Kindes eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß das Kind für seine Klage nicht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Scheinvater verwiesen werden kann.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4, § 1593, § 1610 Abs. 2 ;