Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Wert des Vergleichs sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG bestimmt und den Wert der Hauptsache nicht übersteigt.
Der Wert eines Vergleichs bestimmt sich nicht nach einem im Vergleich vereinbarten Kapitalbetrag oder einer sonstigen Leistung, sondern allein nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, der durch den Vergleich erledigt wurde (OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 856; OLG Karlsruhe AGS 2000, 112, in juris dokumentiert; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 1991, 584; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 1980, 23, in juris dokumentiert, mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1980, 313; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 1000 VV Rdn. 334; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Abfindungsvergleich").
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