OLG Koblenz - Beschluß vom 12.11.1997 (13 WF 1157/97) - DRsp Nr. 1998/16714
OLG Koblenz, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 13 WF 1157/97
DRsp Nr. 1998/16714
Der künftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden. Als Schutz vor einer Vermögensminderung beim späteren Ausgleichspflichtigen sieht das Gesetz in § 1389BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor, wenn der Antrag auf Ehescheidung gestellt worden ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389BGB kann seinerseits nicht durch Arrest gesichert werden. In Betracht kommt insoweit lediglich eine einstweilige Verfügung.