OLG Koblenz - Beschluß vom 14.09.1998
13 WF 693/98
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 10
FuR 1999, 183

OLG Koblenz - Beschluß vom 14.09.1998 (13 WF 693/98) - DRsp Nr. 1999/4773

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 13 WF 693/98

DRsp Nr. 1999/4773

Werden in einen Vergleich unstreitige Ansprüche einbezogen, wird teilweise vertreten, daß rein deklaratorische Ansprüche unbewertet bleiben (OLG Zweibrücken, JurBüro 1981, 737), eine Gegenmeinung will auch den nichtstreitigen Teil einer Regelung mit dem vollen Wert ansetzen (OLG München, AnwBl 1962, 662). Nach einer vermittelnden Meinung ist jedenfalls das Titulierungsinteresse gemäß § 3 ZPO zu bemessen und bei der Wertfestsetzung dem streitigen Teil der Ansprüche hinzuzurechnen (Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 RN 16 zu Titulierungsinteresse).

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 10
FuR 1999, 183