OLG Koblenz - Beschluß vom 16.05.1997
15 W 217/97
Normen:
ZPO § 114, § 117 Abs. 2, § 127a;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 396
FamRZ 1998, 761
NJWE-FER 1998, 126

OLG Koblenz - Beschluß vom 16.05.1997 (15 W 217/97) - DRsp Nr. 1998/16732

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 15 W 217/97

DRsp Nr. 1998/16732

Es ist unangemessen, einem Kind die Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zu verweigern, daß es vom vermuteten Vater einen Prozeßkostenvorschuß nach § 127a ZPO verlangen könne. Denn die Frage der nichtehelichen Vaterschaft und einer eventuell bestehenden Unterhaltspflicht soll in diesem Prozeß gerade erst festgestellt werden. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach § 1600a BGB erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden. Erhält die Mutter des Kindes Sozialhilfe, muß das Kind keine weiteren Angaben zu vorhandenem Vermögen machen, etwa zu Einkommensverhältnissen der Großeltern, weil die Mutter des Kindes, wenn sie selbst den Prozeß führen würde, im Rahmen des § 117 Abs. 2 ZPO nicht zu solchen Angaben verpflichtet wäre.

Normenkette:

ZPO § 114, § 117 Abs. 2, § 127a;

Hinweise: